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Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften nicht für eine Willenserklärung, die von der Gesellschaft abzugeben ist.


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Der Gesellschafter einer GbR muss bei einer schuldhaften Schadensverursachung allein für den Schaden aufkommen.


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Kommanditisten müssen auch in der Insolvenz der Gesellschaft für ihre noch nicht vollständig erbrachte Einlage einstehen, allerdings noch nicht gegenüber dem nur vorläufig bestellten Verwalter.


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Für den Nachweis der erbrachten Stammeinlage müssen GmbH-Gesellschafter nicht zwingend Zahlungs- und Kontounterlagen vorlegen.


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Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch dann fortgesetzt werden, wenn die Mehrheit der Gesellschafter ausscheidet, soweit im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel existiert.


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Einem geschäftsführenden Gesellschafter kann auch dann die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden, wenn er lediglich bei einer anderen Gesellschaft seine Stellung missbraucht hat.


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Wenn der Gesellschaftsvertrag einer GbR dies vorsieht, kann einem Geschäftsführer jederzeit die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden.


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Entnimmt ein Gesellschafter rechtswidrig Geld aus dem Vermögen einer GmbH und verursacht damit die Insolvenz der Gesellschaft, fallen für den Zeitraum bis zur Insolvenz der Gesellschaft Verzugszinsen an.


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Die umfassende Reform des GmbH-Rechts erleichtert die Gründung einer GmbH und soll Missbrauch bekämpfen.


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Verluste aus den Vorjahren müssen bei der Berechnung einer Gewinntantieme berücksichtigt werden und dürfen nicht einfach mit einem Gewinnvortrag verrechnet werden.


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